Informationen zu den
Preisbremsen
(Geschäftskunden)
Die Strom- Wärme- und Erdgaspreisbremse entlastet alle Unternehmen, die aktuell unter den hohen Energiekosten leiden. Diese setzen wir gesetzeskonform für Sie um. Aufgrund der hohen Komplexität kommt es dabei an manchen Stellen zu Verzögerungen.
Häufige Fragen zur Preisbremse
Wir haben im Folgenden für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremsen zusammengestellt.
Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) verbrauchen, sowie Berechtigte nach § 3 und § 11 EWPBG unabhängig vom Verbrauch (bspw. soziale Einrichtungen) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh brutto, einschließlich Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen). Wird Wärme bezogen, wird der Preis ebenfalls für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs auf 9,5 ct/kWh brutto, einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile, gedeckelt.
Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr sowie Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch erhalten eine Menge von 70 Prozent ihres Gas-Jahresverbrauchs im Jahr 2021, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto, ohne Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen). Entsprechend erhalten Wärmekunden einen garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh (bzw. 9 ct/kWh bei Dampf) netto, ohne staatlich veranlasste Preisbestandteile für 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs von 2021.
Die Kosten des Preisdeckels trägt der Bund.
Unternehmen, die jährlich weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom verbrauchen, erhalten 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für 40 ct/kWh brutto, also einschließlich aller Preisbestandteile.
Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Stromverbrauchs aus dem Jahr 2021 zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto, ohne Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen).
Die Kosten des Preisdeckels trägt der Bund.
In den Gesetzen zu den Preisbremsen wird beschrieben, welcher Verbrauch als Basis für die Ermittlung des Entlastungskontingents zu verwenden ist.
Bei Strom muss für Anlagen mit jährlicher Abrechnung der aktuelle prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers herangezogen werden.
Bei Erdgas und Wärme muss für Anlagen mit jährlicher Abrechnung der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch des Energie- bzw. Wärmelieferanten herangezogen werden.
Für Anlagen mit monatlicher Abrechnung ist für alle Medien der gemessene Verbrauch im Jahr 2021 zu verwenden.
Sollte es keine Verbrauchsprognose geben, werden Verbräuche hochgerechnet bzw. geschätzt.
Die Berechnung der Preisbremse erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Das Entlastungskontingent muss auf Basis des letzten bekannten Verbrauchs an der Entnahmestelle ermittelt werden. Dadurch ergibt sich bei sehr geringen Verbräuchen ein Entlastungsbetrag, der höher ist als die Verbrauchskosten. Zum 31. Dezember 2023 wird das gesamte Jahr 2023 betrachtet und gegebenenfalls zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert.
Diese Position nennt die Summe der Bruttokosten für Ihren Energieverbrauch aus allen Monaten, in denen Sie eine Entlastung aus dem Preisbremsengesetz erhalten haben.
Für Unternehmen, insbesondere mit hohem Energieverbrauch und hohen Energiekosten, sind Höchstgrenzen an Entlastungssummen definiert worden. Unkritisch ist, wenn die Entlastungsbeträge, die Sie von uns sowie gegebenenfalls weiteren Energieversorgern für Strom, Erdgas, Wärme erhalten insgesamt weniger als 150.000 Euro pro Monat ausmachen. Überschreiten Sie jedoch diese auf das Jahr gerechneten 1,8 Mio. Euro Entlastungssumme, dann müssen Sie uns darüber unverzüglich informieren. Eine Informationspflicht auch gegenüber der Prüfbehörde besteht, sobald die Entlastungssumme 2 Mio. Euro überschreitet.
In den monatlichen Rechnungen gehen wir gemäß gesetzlicher Vorgabe von einem maximalen Entlastungsbetrag von monatlich nicht mehr als 150.000 Euro pro Lieferstelle aus. Sollten Sie jedoch Anspruch auf höhere Entlastung haben, bitten wir Sie uns dies pro Lieferstelle bis 31.03.2023 mitzuteilen. Da Sie die Aufteilung der Höchstgrenze auf mehrere Lieferstellen und ggf. Lieferanten im Blick behalten müssen, können Sie jederzeit die Meldung an uns bis zum 30.11.2023 aktualisieren. Wir sind dann angehalten, die neue Höchstgrenze je Lieferstelle ab dem Folgemonat nach Eingang bei uns in der Abrechnung zu berücksichtigen.
Die Entlastungen aus den Preisbremsengesetzen erhalten Sie unter Vorbehalt. Erst nach dem 31.12.2023 können Sie die tatsächlichen Entlastungssummen, die Sie von Ihren Lieferanten erhalten haben, tatsächlich ermitteln und die Einhaltung der Höchstgrenze bewerten. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie uns als Ihren Lieferanten bis spätestens 31.05.2024 Ihre tatsächliche Höchstgrenze mitteilen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachweisen. Sollten wir keine Mitteilung von Ihnen bis zu diesem Zeitpunkt haben, fordern wir die Entlastungen von Ihnen vollständig zurück.
Folgende Unternehmen sind von der Entlastung ausgeschlossen:
- Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (hingegen erhalten Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, eine Entlastung)
- Letztverbraucher mit Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt oder wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat
Die DBAV (Differenzbetragsanpassungsverordnung) gilt für Kunden mit einer Entlastungssumme von mindestens 4 Mio. Euro. Wenn Sie davon betroffen sind, haben Sie uns auch schon individuelle Höchstgrenzen für die Entlastung mitgeteilt.
In der DBAV ist geregelt, wie hoch der Differenzbetrag pro Kilowattstunde maximal sein darf. Der Betrag unterscheidet sich nach Sparte und nach Zeitraum:
Von Januar bis April 2023 erhalten Sie die volle Entlastung gemäß den Preisbremsengesetzen (ggf. bis zu der von Ihnen gemeldeten Höchstgrenze).
Für Wärme gilt von Mai bis Dezember 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 8 ct/kWh.
Für Erdgas gilt von Mai bis September 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 8 ct/kWh und von Oktober bis Dezember 2023 von 6 ct/kWh.
Für Strom gilt von Mai bis September 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 24 ct/kWh und von Oktober bis Dezember 2023 von 18 ct/kWh.
Bereits gewährte Entlastungen ohne Berücksichtigung der DBAV werden mit der Endabrechnung glattgestellt.
Die Gesetze zur Preisbremse gelten bis zum 31.12.2023. Zunächst wurde eine Verlängerung bis 31.03.2024 angekündigt. Letztlich hat sich der Gesetzgeber aber dagegen entschieden, sodass die Preisbremsen zum 31.12.2023 enden.
Ja, Sparen lohnt sich mehr denn je!
Da nur für 80 Prozent bzw. 70 Prozent des maßgeblichen Verbrauchs der Preis durch die staatliche Unterstützung begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Energie einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die den gesetzlich gedeckelten Verbrauch überschreitet, gilt der höhere Vertragspreis.
Wenn Sie für März keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen ein Wert geschätzt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in diesen Fällen die Verbrauchsprognose anzupassen.
Bei Doppeltarifzählern wird aus den Preisen für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ein gemittelter Preis gebildet. Dafür wird die Anzahl der Stunden im HT und im NT betrachtet und zueinander gewichtet. Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Referenzpreis von 13 ct/kWh netto.
Für Entnahmestellen mit geringeren Verbrauchswerten gilt bis 31. Juli 2023 ein Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto). Seit dem 1. August 2023 gilt für den NT ein Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Hier wird also nicht nur für Ihren Energiepreis, sondern auch für den Referenzpreis ein gemittelter Wert errechnet.
Die Schaltzeiten, also die Zeiten in denen HT und in denen NT gilt, legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlich diese auf seiner Internetseite.
Nein, die Abrechnung für die Monate Januar und Februar wird ohne Berücksichtigung der Preisbremse erstellt. Die Entlastung für diese beiden Monate erhalten Sie immer von dem Energieversorger, mit dem Sie am 01.03.2023 ein Vertragsverhältnis haben.
Ihr bisheriger Energieversorger ist verpflichtet, dem neuen Energieversorger die Höhe Ihres Entlastungskontingents und die bereits in Anspruch genommene Menge aus diesem Kontingent mitzuteilen. Der neue Energieversorger übernimmt diese Daten und berücksichtigt die Preisbremse für das verbleibende Entlastungskontingent.
In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.
Um sicherzustellen, dass alle Kunden exakt die ihnen zustehende Entlastung erhalten, erfolgt im Rahmen der Rechnung, die den 31.12.2023 beinhaltet, die Endabrechnung. Dabei wird geprüft, ob die bereits gewährten Entlastungsbeträge korrekt ermittelt wurden. Hier werden dann auch evtl. unterjährig aufgetretene Änderungen von Preiskomponenten (z.B. Erhöhung der Gasspeicherumlage zum 01.07.2023) berücksichtigt und die Entlastung neu ermittelt. Wird eine Korrektur durchgeführt, ist das in der Rechnung auf Seite 1 an der Zeile „Endabrechnung Preisbremse“ ersichtlich.
Die bisherigen Entlastungen wurden unter Vorbehalt gewährt. Mit der Endabrechnung wird der Vorbehalt aufgelöst (das gilt nicht, wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, eine Meldung zur Höchstgrenze abzugeben. Ebenso bleibt der Vorbehalt aufgrund der Arbeitsplatzerhaltungspflicht weiterhin bestehen).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat auf seiner Homepage Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Preisbremsen zusammengetragen. Außerdem hat das Ministerium eine kostenlose Hotline zur Beratung über die Preisbremsen eingerichtet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.