Informationen zu Entlastungen 2022 & 2023
Die aktuelle Energiekrise hat viele unserer Kund*innen, aber auch uns, vor große Herausforderungen gestellt. Auf dieser Seite haben wir die Eckpunkte der staatlichen Entlastungsmaßnahmen „Soforthilfe Dezember 2022“ und „Preisbremse 2023“ für Sie zusammengefasst
Die Regelungen zur Preisbremse sind zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.
Als Ihr Energieversorger haben wir die gesetzlichen Änderungen und Entlastungen im Sinne unserer Kund*innen umgesetzt. Wir bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Vertrauen.
Aktuelles (Entlastung, Zahlung & Rechnung)
Die Umsetzung der Energiepreisbremsen hat sich bei uns leider stark verzögert. Bei der überwiegenden Mehrheit unserer Kunden sind die Umsetzungen abgeschlossen. Dennoch kommt es vereinzelt noch zu Verzögerungen aufgrund von Bearbeitungsrückständen und vereinzelten Sonderfällen. Bitte beachten Sie dazu folgende Informationen:
- Rechnungen für Erdgas & Wärme für Zeiträume ab Januar 2024:
Aufgrund von Fehlern in der Abrechnungssoftware ist es aktuell noch nicht möglich Abrechnungen für Erdgas und Wärme für den Zeitraum ab Januar 2024 zu stellen. Wir arbeiten mit Hochdruck an der kurzfristigen Fehlerbehebung. Abrechnungen für Privatkunden mit Abrechnungszeitraum bis 30.12.2023 und für Strom (alle Abrechnungszeiträume) werden erstellt. Hier kann es noch in wenigen Einzelfällen zu Verzögerungen kommen. - Ratenpläne und Mahnungen:
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Nachzahlungen für die letzten Monate zu begleichen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. In einigen Fällen besteht die Option einer Ratenzahlung. Bitte beachten Sie aber, dass wir trotz der Verzögerungen keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der offenen Posten haben. - Anfragen an unseren Kundenservice:
Wir bearbeiten alle Anfragen mit Hochdruck. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation erreichen uns derzeit aber sehr viele Anfragen. Es kommt zu Verzögerungen und zeitweise schlechter telefonischer Erreichbarkeit. Durch die verzögerte Bearbeitung entstehen Ihnen keine Nachteile. Danke für Ihre Geduld.
Informationen zu den Preisbremsen im Detail
Wir haben die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme zuverlässig für Sie umgesetzt. Diese gelten für das Jahr 2023.
Sollten Sie über 30.000 kWh Strom bzw. 1,5 Mio. kWh Erdgas/Wärme pro Jahr verbrauchen, gelten für Sie abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) für 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch geschätzt.
Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Für Stromkund*innen, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose des Netzbetreibers) auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch geschätzt.
Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wir sind aktuell mit Hochdruck damit beschäftigt, die letzten Verzögerungen bei der Rechnungserstellung abzuarbeiten. Die Abläufe sind allerdings komplex, denn die Systemanforderungen aus der Preisbremse schlagen sich auch auf solche eigentlichen Routineabläufe durch. Leider können wir keine genauen Zeitangaben machen. Wir bitten Sie um etwas Geduld und darum, von Nachfragen abzusehen. Auch unser Kundenservice kann leider zum aktuellen Zeitpunkt keine genauen Aussagen zum zeitlichen Horizont treffen.
Die Berechnung der Preisbremse erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Das Entlastungskontingent muss auf Basis des letzten bekannten Verbrauchs an der Entnahmestelle ermittelt werden. Dadurch ergibt sich bei sehr geringen Verbräuchen ein Entlastungsbetrag, der höher ist als die Verbrauchskosten. Zum 31. Dezember 2023 wird das gesamte Jahr 2023 betrachtet und gegebenenfalls zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert.
Diese Position nennt die Summe der Bruttokosten für Ihren Energieverbrauch aus allen Monaten, in denen Sie eine Entlastung aus dem Preisbremsengesetz erhalten haben.
Um sicherzustellen, dass alle Kunden tatsächlich exakt die ihnen zustehende Entlastung erhalten, erfolgt bei allen Rechnungen, die den Zeitraum Januar 2024 beinhalten eine finale Abrechnung der Entlastungen.
In Einzelfällen (z.B. bei Leerstand) kann es zu Abweichungen zu den bisher verrechneten Entlastungen kommen.
Wir sind gesetzlich verpflichtet diese „Endabrechnung“ durchzuführen. Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, Entlastungen zunächst „unter Vorbehalt“ zu gewähren. Erst mit der Endabrechnung endet dieser Vorbehalt.
Bei Kund*innen, die nun ihre Rechnung erhalten, ist es möglich, dass der neue Abschlag trotz Entlastung höher ist als bisher. Das liegt an zwei Gründen:
- Bei der Abschlagsermittlung ziehen wir immer die aktuellen Preise heran. Diese sind trotz Preisbremse und Preissenkung zum 1. Juni 2023 deutlich höher als die Preise aus dem Jahr 2022, zu denen die alten Abschläge berechnet wurden. Sowohl Preisbremse als auch neue Preise liegen über dem Niveau vergangener Jahre.
- Aufgrund der Verzögerung in der Rechnungsstellung ist der Abrechnungszeitraum verkürzt, d.h. die jährlichen Gesamtkosten verteilen sich nun auf weniger Monate (Abschläge). Dadurch ist der einzelne Abschlag höher.
Bei Strom liegen fast alle Privatkundenprodukte bereits seit Juni 2023 unterhalb der Preisbremse, so dass sich an Ihren Gesamtkosten nichts ändert.
Auch bei Erdgas wird sich ab Januar 2024 mit Wegfall der Preisbremse in der Regel keine Änderung der Abschläge geben, da fast alle Privatkundenprodukte unterhalb der Preisbremse liegen.
Bei Fernwärme werden Ihre Kosten nach dem Wegfall der Preisbremse ansteigen. Deshalb werden wir Ihre monatliche Vorauszahlung ab dem Abschlag für Januar (fällig am 01.02.2024) erhöhen.
Bei allen Kunden, für die sich die Kosten ab Januar verändern, prüfen wir die Auswirkungen und informieren Sie schriftlich, wenn sich Ihr Abschlag ändert.
Die Gesetze zur Preisbremse gelten bis zum 31.12.2023. Zunächst wurde eine Verlängerung bis 31.03.2024 angekündigt. Letztlich hat sich der Gesetzgeber aber dagegen entschieden, sodass die Preisbremsen zum 31.12.2023 enden.
Die Jahresverbrauchsprognose bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung Ihrer Entlastung durch die Preisbremsen. Beim Strom verwenden wir – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei Gas und Wärme ist die Verbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen Schätzwert, der von Ihrem tatsächlichen bzw. vergangenen Verbrauch abweichen kann.
Das Entlastungskontingent bezeichnet die Menge an Strom, Gas bzw. Wärme, für die die reduzierten Preise gelten. Es beträgt für Stromverbräuche bis 30.000 Kilowattstunden und Gas- bzw. Wärmeverbräuche bis 1,5 Millionen Kilowattstunden 80% der Jahresverbrauchsprognose.
Für dieses Entlastungskontingent gilt der der gesetzlich festgelegte Referenzpreis. Dieser beträgt je Kilowattstunde
- 40 Cent für Strom
- 12 Cent für Gas
- 9,5 Cent für Wärme
Der Entlastungsbetrag ist der Geldbetrag, um den sich Ihre Energiekosten durch die Preisbremsen reduzieren. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis multipliziert mit dem Entlastungskontingent. Den Gesamtbetrag verteilen wir gleichmäßig auf Ihre monatlichen Abschläge.
Beispiel: Sie haben einen prognostizierten Jahresstromverbrauch von 10.000 Kilowattstunden und einen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von 46 Cent. Das Entlastungskontingent beträgt 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs, also 8.000 Kilowattstunden. Der Referenzpreis liegt bei 40 Cent. Die Differenz zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis beträgt also 6 Cent. Daraus ergibt sich ein Entlastungsbetrag von insgesamt 480 Euro (6 Cent x 8.000 Kilowattstunden) bzw. 40 Euro monatlich.
Ja, sparen lohnt sich auch weiterhin mehr denn je! Und das aus zwei Hauptgründen:
- Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
- Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer nun unter 80% des prognostizierten Verbrauchs liegt, erhält im Rahmen der Jahresrechnung zusätzlich Geld zurück. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Ein negativer Gesamtrechnungsbetrag, also die Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus ist ausgeschlossen. Das heißt: Auch eine sehr hohe Verbrauchsreduktion wird nur bis zum Rechnungsbetrag Null angerechnet, man bekommt also nicht mehr zurück als man über die Abschlagszahlung tatsächlich für seinen Energie- oder Wärmeverbrauch bezahlt.
Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und Erdgas- bzw. Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden ist immer der sogenannte „prognostizierte Verbrauch“ relevant. Konkret ist bei Stromkunden die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich, bei Erdgas- bzw. Wärmekunden die Verbrauchsprognose des Energieversorgers vom September 2022. Von diesen Verbrauchsprognosen unterliegen jeweils 80% dem Preisdeckel, d.h. für 80% der Menge laut Verbrauchsprognose gilt der subventionierte Preis.
Wenn Sie für März keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Im Rahmen der Abschlagsanpassungsschreiben schätzen wir den Entlastungsbetrag. Dies erfolgt, indem wir zunächst den Entlastungsbetrag für das gesamte Gebäude berechnen. Jede*r Mieter*in erhält dann einen gleich hohen Anteil von diesem Betrag. Zur Jahresabrechnung berechnen wir dann den Entlastungsbetrag auf Basis des individuellen Verbrauchs und verrechnen diesen mit den bisherigen Entlastungen.
Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen ein Wert geschätzt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in diesen Fällen die Verbrauchsprognose anzupassen.
Bei Doppeltarifzählern wird aus den Preisen für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ein gemittelter Preis gebildet. Dafür wird die Anzahl der Stunden im HT und im NT betrachtet und zueinander gewichtet. Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt ein Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto.
Seit dem 1. August 2023 gilt für den NT ein Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Hier wird also nicht nur für Ihren Energiepreis, sondern auch für den Referenzpreis ein gemittelter Wert errechnet.
Die Schaltzeiten, also die Zeiten in denen HT und in denen NT gilt, legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlich diese auf seiner Internetseite.
Durch Ihr verantwortungsbewusstes Handeln profitieren Sie bereits ökologisch und ökonomisch. Eine zusätzliche Entlastung ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.
Nein, die Abrechnung für die Monate Januar und Februar wird ohne Berücksichtigung der Preisbremse erstellt. Die Entlastung für diese beiden Monate erhalten Sie immer von dem Energieversorger, mit dem Sie am 01.03.2023 ein Vertragsverhältnis haben.
Ihr bisheriger Energieversorger ist verpflichtet, dem neuen Energieversorger die Höhe Ihres Entlastungskontingents und die bereits in Anspruch genommene Menge aus diesem Kontingent mitzuteilen. Der neue Energieversorger übernimmt diese Daten und berücksichtigt die Preisbremse für das verbleibende Entlastungskontingent.
In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat auf seiner Homepage Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Preisbremsen zusammengetragen. Außerdem hat das Ministerium eine kostenlose Hotline zur Beratung über die Preisbremsen eingerichtet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Informationen zur Soforthilfe
Um die Zeit bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat die Bundesregierung für den Dezember 2022 die Soforthilfe vorgesehen. Bei Erdgaskunden wurde der Dezember-Abschlag ausgesetzt (der tatsächliche Erstattungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung berücksichtigt und mit dem erlassenen Abschlag verrechnet). Wärmekunden wird die Soforthilfe bis Ende Dezember 2022 überwiesen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Soforthilfe erhalten alle Erdgas-, Fernwärme- und Wärme-Contracting-Kunden mit Verbräuchen unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr bzw. einem Standardlastprofil. Zudem darf das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen werden.
Auch Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM) können Anspruch auf die Soforthilfe haben, wenn der Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr liegt, sie die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen oder bestimmte Anforderungen (Bildung, Wissenschaft, Pflege) gemäß dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) § 2 und § 4 erfüllen. Erdgas-RLM-Kunden müssen einen Antrag in Textform stellen, der belegt, dass sie anspruchsberechtigt sind. Wenn Sie einen Verbrauch über 1,5 Millionen kWh pro Jahr haben und glauben, dass Sie anspruchberechtigt sind, gehen Sie bei Fragen gerne auf Ihren persönlichen Kundenbetreuer zu.
Beim Erlass des Dezember-Abschlags (Erdgas) handelt es sich um die sogenannte "vorläufige Leistung". Die eigentliche Soforthilfe wird beim Erdgas auf Basis des prognostizierten Verbrauchs (Stand September) und der Erdgas-Preise vom Dezember berechnet (zur genauen Berechnung siehe die jeweiligen Fragen/Antworten hierzu). Bei der nächsten Rechnung werden dann immer die tatsächlichen Verbrauchskosten, die geleisteten Abschläge und die Soforthilfe miteinander verrechnet. Der Gedanke des Gesetzes ist, dass im Idealfall die gutgeschriebene Soforthilfe in der Rechnung den erlassenen Abschlag wieder ausgleicht. Meist kommt es aber zu Abweichungen.
Es gibt verschiedenene Gründe, warum es zwischen der eigentlichen Soforthilfe und dem zunächst erlassenen Abschlag zu Unterschieden kommen kann:
- ein Grund kann z.B. sein, dass die Abschläge von Ihnen selbst oder in Absprache mit einem unserer Kundenberater angehoben oder gesenkt wurden. Während die Abschläge also variabel sind, bleibt der prognostizierte Verbrauch ein fixer Wert.
- der prognostizierte Jahresverbrauch im September kann sich von Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden, da die Verbräuche z.B. auch gradtagsbereinigt werden.
- wenn Sie seit September eine Zählerstandsablesung hatten, schreibt das Gesetz dennoch die Verwendung des Verbrauchswerts vom September vor.
- zudem werden Rabatte und Boni bei der Berechnung der Soforthilfe nicht berücksichtigt.
Die Berechnung und Ermittlung ist vom Gesetzgeber vorgegeben und kann von uns nicht beeinflusst werden, da es sich um staatliche Leistungen handelt, die wir "durchreichen".
Die Höhe der Soforthilfe Entlastung wird in der Gesamtübersicht Ihrer nächsten Rechnung angegeben. Wenn Sie den Dezember-Abschlag 2022 erstattet bekommen haben, wird dieser auch nicht bei den geleisteten Zahlungen berücksichtigt (wie hoch der erlassene Abschlag war, ist neben der Soforthilfe-Entlastung aufgeführt) und somit im Gesamtsaldo mit der Soforthilfe verrechnet. Wenn Sie die Soforthilfe direkt überwiesen bekommen haben (z.B. bei Fernwärme) wird diese in einem separaten Satz unterhalb der Gesamtübersicht angezeigt.
Zwar erhalten Haushalts- bzw. SLP-Gewerbekunde im Dezember den Abschlag erlassen, die Höhe der eigentlichen Soforthilfe kann davon aber abweichen. Die Höhe der Soforthilfe wird errechnet, indem man ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September) mit dem Bruttoarbeitspreis (Stand 1.12.) multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel der weiteren Preisbestandteile (Stand 1.12.) addiert. Die mögliche Differenz aus dem Abschlag und der Soforthilfe wird auf Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Zum Beispiel: Wenn Ihr prognostizierter Verbrauch bei 12.000 kWh pro Jahr liegt, läge die Entlastung bei 12.000 kWh geteilt durch 12, also 1.000 kWh multipliziert mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis und zuzüglich 1/12 des Grundpreises (Stand 1.12.). Bei unserem Produkt ERDGAS SMART wären dies etwa 96 Euro.
Zur Berechnung wird der prognostizierte Jahresverbrauch der letzten Abrechnungsperiode herangezogen, der die Grundlage für die Berechnung Ihres Abschlags gebildet hat (Stand September 2022). Dieser prognostizierte Jahresverbrauch kann sich vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Hintergrund ist, dass von den Energieversorgern bei der Ermittlung z.B. auch die Temperaturen im Abrechnungszeitraum zur Gewichtung herangezogen werden. Wenn kein prognostizierter Jahresverbrauch vorliegt, weil z.B. kein vollständiges Abrechnungsjahr vorliegt, wird auf den Verbrauch zurückgegriffen, der beim Netzbetreiber für die Lieferstelle hinterlegt ist. Dieser berechnet sich auf Basis früherer Verbräuche vorangegangener Mieter bzw. Eigentümer.
Bei RLM-Kunden wird die Höhe des Entlastungsanspruchs folgendermaßen berechnet:
(1/12 * gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022) + Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember.
Bei Fernwärme entfällt der Abschlag nicht, sondern Sie erhalten eine Überweisung. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei Kunden mit einer Betriebskostenabrechnung 120% des September-Abschlags. Bei Kunden mit direkter Abrechnung erfolgt die Ermittlung über eine Durchschnittsberechnung der Abschläge der jeweils letzten Abrechnungsperiode (120% des Durchschnitts aus der Summe der Abschläge und der Zahl der Monate innerhalb des Abrechnungszeitraums).
Wenn Sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen. Sie erhalten die Soforthilfe von uns überwiesen. Wenn wir keine Kontoverbindung von Ihnen haben, bitten wir Sie, uns diese zeitnah mitzuteilen.
Beziehen Sie auch Strom und/oder Wasser von uns, müssen Sie hierfür die Beiträge ganz normal weiter bezahlen.
Wenn Sie Mieter sind und kein direktes Abrechnungsverhältnis mit der N‑ERGIE haben, erfolgt die Entlastung durch Ihren Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Damit wir die Entlastung im Bereich Fernwärme erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz weiterzugeben (§9 (5) EWSG).
Folgende Kunden-Daten müssen wir dazu weitergeben:
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
• Postanschrift
• Abschlagszahlung für September
• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Kleine Veränderungen können Großes bewirken. An vielen Stellen kann durch wenige Maßnahmen Energie gespart werden. So können wir alle gemeinsam dazu beitragen, ganz einfach Energie zu schonen. Unsere Energiespar-Tipps finden Sie hier.
Energie einsparen
Die N‑ERGIE ist sich darüber bewusst, dass die gestiegenen Energiepreise eine enorme Belastung bedeuten. Um die höheren Kosten etwas abzufedern, ist Energie einzusparen das wirksamste Mittel.
Unterstützungsangebote bei Zahlungsschwierigkeiten
Kund*innen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen, sollten aktiv und frühzeitig auf die N‑ERGIE zukommen, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Sollte es sich um ein einmaliges Zahlungsproblem handeln, kommt Ihnen die N‑ERGIE gerne mit einem Ratenplan entgegen. Bestehen die Zahlungsschwierigkeiten jedoch dauerhaft, ist es aktuell die einzige Alternative, bei staatlichen Einrichtungen, wie bspw. Jobcenter oder der zuständigen Sozialbehörde entsprechende Unterstützungsleistungen zu beantragen. Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist häufig der beste Ansprechpartner, wenn es um eine Übersicht der verschiedenen Unterstützungsangebote geht. Fragen Sie bitte dort nach.